Citavi Basis-Stil Jura DE

Citavi bietet einen Zitationsstil für juristische Abschlussarbeiten und Veröffentlichungen in Deutschland an. Es handelt sich um eine Weiterentwicklung des Zitationsstils, der auf dem Buch von Byrd/Lehmann basiert:

Byrd, B. Sharon/Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen, München 2006.

Voraussetzung zur Nutzung: Citavi 5 oder höher.

Grundsätzliches

Wenn Sie Ihre erste juristische Veröffentlichung mit Citavi erstellen, empfehlen wir, unser Beispielprojekt herunterzuladen:

Nachdem Sie sich einen ersten Überblick verschafft haben, können Sie die enthaltenen Titel löschen und eigene Literatur ergänzen. Nützliche Einträge bleiben so erhalten.

Alle Nachweise erscheinen in den Fußnoten. Nur Citavi 5: Ergänzen Sie die jeweils passende Interpunktion am Ende einer Fußnote von Hand.

Im Literaturverzeichnis erscheinen keine Gerichtsentscheidungen, Gesetze, Sammelwerke oder Beiträge aus Gesetzeskommentaren.

Aktivieren Sie in Citavi die Kurzbeleg-Unterstützung, s. Handbuch. Verwenden Sie zur automatischen Erzeugung der Kurzbelege die Vorlage, die Sie hier herunterladen. Citavi erstellt dann für jeden Titel in Ihrem Projekt einen Vorschlag, den Sie bei Bedarf anpassen.

Um Paragraphen und Randnummern gemeinsam zu verwenden, wählen Sie im Word Add-In als Seitenzahl-Typ Andere und geben Sie in das Feld für die Seitenzahlen, die Daten so ein, wie Sie sie in der Ausgabe erwarten, z.B. § 626 Rn. 307

Citavi unterdrückt die Ausgabe einer Zitat-Seite, wenn diese identisch mit der ersten Seite des betreffenden Zeitschriftenaufsatzes ist; Beispiel: Risse/Reiser, NJW 2015, 2839 statt Risse/Reiser, NJW 2015, 2839, 2839

Citavi unterdrückt die wiederholte Nennung des Gerichts, wenn Sie in einer Fußnote mehrere Urteile desselben Gerichts hintereinander zitieren.

Gerichtsentscheidungen

Art der Entscheidung, Datum, Aktenzeichen

Bei der Kurzzitation aus einer amtlichen Sammlung oder einer Zeitschrift wird nicht zwischen Beschlüssen und Urteilen unterschieden. Es werden auch nicht das Datum und das Aktenzeichen genannt. Insofern ist es für die Zitation mit dem vorgeschlagenen Stil selbst nicht erforderlich, diese Felder zu füllen. Allerdings empfiehlt es sich für den besseren Überblick, auch diese Angaben zu erfassen. Bei der Zitation aus einer Datenbank sind sie zwingend notwendig.

Parallelfundstellen

Citavi unterscheidet auf der Registerkarte Titel zwischen Fundstelle und Parallelfundstellen.
  • Die Fundstelle ist bei Citavi nichts anderes als die Zeitschrift oder die amtliche Sammlung, in der die Gerichtsentscheidung zu finden ist. Diese geben Sie zunächst mit ihrem vollen Titel ein, also etwa „Neue Juristische Wochenschrift“. Damit später nur die Abkürzung zitiert wird, rufen Sie über den Menübefehl Listen> Zeitschriften und Zeitungen die entsprechende Liste auf. Wählen Sie „Neue Juristische Wochenschrift“ per Doppelklick zur Bearbeitung aus und geben Sie die Abkürzung „NJW“ in das Feld Abkürzung 3 ein.
  • Das Feld Parallelfundstellen brauchen Sie nicht auszufüllen. Es ist für vollständige Fundstellen-Angaben gedacht, also etwa „NZG 2003, 431“. Da einerseits manche Urteile in zehn und mehr Zeitschriften parallel veröffentlicht werden und andererseits mit einer Internetrecherche mit jeder Fundstelle schnell die Parallelfundstellen ermittelt werden können, verzichtet dieser Zitationsstil auf die Angabe von Parallelfundstellen.

Amtliche Sammlungen

Bei der Zitation nach amtlichen Sammlungen wird das Gericht nicht extra genannt, dafür wird die Sammlung selbst kursiv gesetzt. Folgende Sammlungen werden berücksichtigt:
  • BAGE (Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts)
  • BayObLGSt (Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen)
  • BayObLGZ (Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen)
  • BFH/NV (Nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs)
  • BFHE (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs)
  • BGHSt (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen)
  • BGHZ (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen)
  • BPatGE (Entscheidungen des Bundespatentgerichts)
  • BSGE (Entscheidungen des Bundessozialgerichts)
  • BverfGE (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts)
  • BVerfGK (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts)
  • BVerwGE (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts)
  • PrOVGE (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts)
  • RGSt (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen)
  • RGZ (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen)
Soll eine Bezeichnung für das Urteil aus einer amtlichen Sammlung in der Fußnote genannt werden, muss sie in das Feld Kurzbeschreibung eingetragen werden. Insbesondere EuGH/EuG-Urteile werden immer mit einer Bezeichnung oder Namen zitiert. In manchen Fällen ist es auch bei deutschen Urteilen üblich, eine Bezeichnung zu nennen.

Je nachdem, wie Sie sich Urteile bevorzugt merken (über das Aktenzeichen oder über die Fundstelle), empfiehlt es sich, den Kurztitel manuell anzupassen und die Fundstelle in der amtlichen Sammlung anzugeben. So lässt sich das Urteil dann schneller wiederfinden. Also etwa BGHSt 41, 123 anstatt des automatischen Kurztitels Bundesgerichtshof 20.04.1995 – 4 StR 27/95. Wie Sie den Kurztitel anpassen, erfahren Sie im Handbuch.

Urteile aus einer Datenbank

Wird ein Urteil nach einer Datenbank zitiert, wird diese als Fundstelle aufgenommen (z. B. juris). Lassen Sie die Felder Band/Jahrgang, Heftnummer und Jahr leer.

Schlussanträge

Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH werden mit dem Dokumententyp Gerichtsentscheidungerfasst. In das Feld Gericht tragen Sie den Name der Generalanwältin bzw. des Generalanwalts ein, und zwar in der Form Nachname, Vorname. Citavi versucht das Geschlecht anhand des Vornamens zu erkennen. Ggf. korrigieren Sie das Geschlecht bei der jeweiligen Person unter Listen> Personen und Institutionen.

In das Feld Art der Entscheidung tragen Sie das Wort Schlussanträge oder Schlussantrag ein.

Gesetzeskommentare

Gesetzeskommentare werden entweder nach Personennamen oder nach Sachnamen zitiert und entsprechend im Literaturverzeichnis einsortiert.

Wird ein Gesetzeskommentar nach Personennamen zitiert, sind drei Fälle zu unterscheiden:

1) Verfasser sind solche, die den Kommentar allein verfassen oder weiterführen. Sie werden im Literaturverzeichnis nicht besonders bezeichnet. Wichtig: Erfassen Sie diese Art von Gesetzeskommentaren in Citavi als Monographie und – entgegen der Bezeichnung – nicht als Gesetzeskommentar. Beispiel:

Fischer, Thomas, Strafgesetzbuch, Kommentar, 60. Auflage, München 2015 (zit. als Fischer).

2) Herausgeber geben den Kommentar heraus und bearbeiten ihn in der Regel auch gemeinsam mit anderen Bearbeitern. Sie werden im Literaturverzeichnis mit (Hrsg.) oder mit hrsg. v. bezeichnet. Der Name der Herausgeber wird im Feld Verfasser eingetragen. Beispiel:

Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Band I: Präambel, Artikel 1-19, Tübingen 2013 (zit. als Dreier-Bearbeiter).
3) Wird (auch) der Name einer Person, die nicht der aktuelle Verfasser oder Herausgeber ist, als Kommentarname verwandt, wird außerdem das Feld Begründet von mit diesem Namen gepflegt. Beispiel:
Kopp/Schenke,Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl., hrsg. von Wolfgang Schenke München 2015 (zit. als Kopp/Schenke-Bearbeiter).

Wird der Kommentar nach dem Sachnamen zitiert, gibt es in der Regel eine übliche Abkürzung für diesen Sachnamen. Die Abkürzung wird ins Feld Übl. Abkürzung aufgenommen. Beispiel:

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, §§ 1-240 - ProstG - AGG, 7. Aufl., hrsg. von Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, München 2015 (zit. als MüKo-BGB-Bearbeiter).

Blenden Sie beim Gesetzeskommentar das Feld Weitere Beteiligte ein. Klicken Sie dazu auf der Registerkarte Titel auf Weitere Felder. Setzen Sie hinter Weitere Beteiligte ein Häkchen. Citavi prüft, welche Felder Sie ausgefüllt haben. Sie erhalten dann diese Ergebnisse im Literaturverzeichnis.

Das Feld Begründet von beim Gesetzeskommentar ist gefüllt ...

Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl., hrsg. von Wolfgang Schenke München 2015 (zit. als Kopp/Schenke-Bearbeiter).

Das Feld Übliche Abkürzung beim Gesetzeskommentar ist gefüllt ...

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Allgemeiner Teil, §§ 1-240 - ProstG - AGG,7. Aufl., hrsg. von Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, München 2015 (zit. als MüKo-BGB-Bearbeiter).

Das Feld Weitere Beteiligte und das Feld Begründet von beim Gesetzeskommentar sind gefüllt ...

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 75. Aufl., bearb. von Peter Bassenge, Gerd Brudermüller, Jürgen Ellenberger et al., München 2015 (zit. als Palandt-Bearbeiter).

Viele Kommentare erscheinen in mehreren Bänden. Grundsätzlich ist es nötig, jeden Band einzeln aufzunehmen. Denn auch wenn sie ggf. der gleichen Auflage entstammen, ist das Erscheinungsjahr für gewöhnlich für jeden Band ein anderes. Die Beiträge werden entsprechend dem jeweiligen Band zugeordnet. Bei mehrbändigen Kommentaren ist es noch nicht möglich, diese im Literaturverzeichnis zusammenzufassen, also nur zu Beginn einmal den Titel zu nennen und dann alle Bände darunter aufzuzählen. Vielmehr wird jeder Band als vollständiger Eintrag angegeben. Ggf. ist noch händische Nacharbeit nötig, wenn die Arbeit abgeschlossen und alle von Citavis Word Add-In eingefügten Felder in statischen Text umgewandelt wurden, s. Handbuch.

Beiträge im Gesetzeskommentar

Neben dem Kommentar als Ganzen sind auch die einzelnen Beiträge der Bearbeiterinnen oder Bearbeiter zu erfassen. Citavi bietet hierfür den Dokumententyp Beitrag in Gesetzeskommentar an. Als Beitrag sollte hier nicht jeder einzelne Paragraph erfasst werden. Dadurch verringert sich der Erfassungsaufwand und die Suchzeit bei der Zitation. Der Nachteil besteht darin, dass Sie bei der Zitation jeweils das entsprechende Präfix für Paragraph und Randnummer nennen müssen, also z. B. § 134 Rn. 1, was wiederum dazu führt, dass man Präfixe später nicht automatisch ändern kann.
Gesetze und Verordnungen

Deutsche Gesetze werden in der Regel nur - wenn sie nicht geläufig sind - bei der ersten Nennung nach dem Bundesgesetzblatt in der Fußnote zitiert, zum Beispiel Art. 1 Nr. 1 Tarifeinheitsgesetz. Insoweit sind die Felder Fundstelle und Enthalten in: überflüssig. Gleiches gilt für Rechtsverordnungen, zum Beispiel § 1 SHV.

Europäische Verordnungen und Richtlinien werden mit dem gleichen Dokumententyp erfasst.

Gesetzentwürfe und Parlamentsdrucksachen
Gesetzentwürfe werden mit dem Dokumententyp Gesetz/Verordnung erfasst.

Die Parlamentsdrucksache erfassen Sie als Zeitschrift und die Nummer der Drucksache als Heftnummer. Tragen Sie in das Feld Zeitschrift ein: Deutscher Bundestag Drucksache. Bearbeiten Sie die Eigenschaften der Zeitschrift: Rechtsklick auf Zeitschriftennamen > Zeitschrift/Zeitung "Deutscher Bundestag Drucksache" bearbeiten> tragen Sie in das Feld Abkürzung 3 ein: BT-Drucks.
Festschriften
Festschriften (Festgaben, Gedenkschriften, Gedächtnisschriften) erfassen Sie jeweils als Sammelwerk. Hier wird für die abgekürzte Zitierweise das gewünschte Kürzel (also bspw. FS für eine Festschrift) und der Name der geehrten Person in das Feld Kurzbeleg eingetragen, also z. B. FS Schmidt. Den eigentlichen Beitrag aus der Festschrift erfassen Sie als Beitrag im Sammelwerk, s. Handbuch.
Monographien
Auch Monographien werden in der Regel verkürzt zitiert; d. h. es finden sich im Literaturverzeichnis die vollständigen bibliographischen Angaben und ein Hinweis darauf, wie der Titel in den Fußnoten zitiert wird. Dazu muss eine Abkürzung des Titels gepflegt werden. Dies geschieht über das Feld Kurzbeleg.
Zeitschriftenaufsätze
Es wird die deutsche Zitierweise für Aufsätze verwandt, die ihrerseits zwischen solchen Zeitschriften unterscheidet, bei denen auch der Band genannt wird, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.

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